Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1. Januar 2024
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:
Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).
Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag, die sie zugunsten der Mieterinnen und Mieter berücksichtigen müssen: Die entsprechenden Kosten dürfen nicht auf die Mieten umgelegt werden. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch eine energetische Sanierung gedämpft.
Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Einen detaillierten Überblick finden Sie hier.
Wichtig zu wissen: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.
Publikation: Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick (BEG)
Unterstützung für die Wärmewende (Stand: 09.01.2024)